Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) des Zentrums für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin/Brandenburg e.V. (ZfK e.V.) – Bereich Bildung und Soziales
Stand Mai 2015
1. Allgemein/Geltungsbereich in den Bereichen Bildung und Soziales
Für DGS Unterricht, Fortbildungen, Weiterbildungen, Workshops, Informationsveranstaltungen in der Einzelfallhilfe, Familienhilfe und Kommunikationshilfe gelten für alle Leistungen im Rahmen des Unterrichts und der Betreuung die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Dozenten für die Bereiche Bildung und Soziales
Wir arbeiten ausschließlich mit ausgebildeten und zertifizierten DozentInnen. Ein eventueller Dozentenwechsel berechtigt den Teilnehmer nicht zur Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag.
3. Anmeldung Unterricht/Kurse/Fortbildungen/Weiterbildungen/Workshops für den Bereich Bildung
Die Anmeldung kann per Email, Fax oder auf dem Postweg erfolgen. Jeder Teilnehmer erhält nach der Anmeldung eine Anmeldebestätigung mit den nötigen Zahlungsinformationen. Die Kursgebühr ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen, spätestens jedoch 5 Tage vor Kursbeginn. Erst mit Überweisung des Kursbeitrages erfolgt eine verbindliche Anmeldung. Es wird sich zudem das Recht vorbehalten, im Fall versäumter Zahlung den Kursplatz anderweitig zu ersetzen.
4. Zahlungsbedingungen / Bankverbindung für den Bereich Bildung
Kontoinhaber: ZFK e.V.
IBAN: DE20 1805 0000 3000 0593 33
BIC-/SWIFT-Code: WELADED1CBN
Bank: Sparkasse Spree-Neiße
Verwendungszweck: Kursnummer und vollständiger Name
5. Mindestteilnehmerzahl für den Bereich Bildung
Wird die für den Kurs angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, behält sich das ZfK e.V. vor, den Kurs unter voller Erstattung der Gebühren abzusagen.
6. Teilnahmebescheinigung/Zertifikat für den Bereich Bildung
Die Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung zum Abschluss eines Kurses erfolgt soweit die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstattet wurde und die teilnehmende Person mindestens 80% des Kurses anwesend war. Nach erfolgreicher Teilnahme an erhält der/die TeilnehmerIn ein Zertifikat. Bei Nichterreichen der 80% wird eine Teilnahmebescheinigung mit Angebe der teilgenommenen Stunden ausgehändigt.
7. Unterricht im Bereich Bildung
Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Fallen Kurstermine aufgrund von Krankheit oder anderen zwingenden Gründen des Dozenten aus, wird ein Ersatztermin angeboten. Bei Nichtteilnahme des Teilnehmers am Kurs besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kursgebühr oder einen Nachholtermin.
8. Stornierung / Kündigung für den Bereich Bildung
Geht die Kündigung eines Kurses in Schriftform bis 5 Tage vor Kursbeginn beim ZfK e.V. ein, wird der Betrag in voller Höhe erstattet. Geht die Kündigung weniger als 5 Tage vorher ein, werden 50% der Kursgebühr erstattet. Nach Beginn des Kurses ist eine Rückerstattung nicht mehr möglich.
9. Verträge für Eingliederungshilfen, Persönliches Budget, Familienhilfen, individuellen Kommunikationsförderkursen u.a. im Bereich Soziales
Für die unterschiedlichen Leistungen werden individuelle Verträge erarbeitet. Die Terminabsprachen zu den Leistungen erfolgt in der Regel mit den Leistungsnehmern.
10. Zahlungsbedingungen für den Bereich Soziales
Die Zahlungsbedingungen richten sich nach den jeweiligen Verträgen. Grundlage ist der aktuelle Fachleistungsstundensatz. Die Details zu den Zahlungen sind im jeweiligen Vertrag geregelt.
ZFK e.V. Persiusstr. 1 ; 14469 Potsdam
Kontoinhaber: ZFK e.V.
IBAN: DE20 1805 0000 3000 0593 33
BIC-/SWIFT-Code: WELADED1CBN
Bank: Sparkasse Spree-Neiße
Verwendungszweck: Kursnummer und vollständiger Name
11. Ausfall / Storno / Kündigung für den Bereich Soziales
Die Kündigung eines Vertrages Bedarf der Schriftform. Die aktuellen Regelungen zu Kündigungen sind im jeweiligen Vertrag geregelt. Der Ausfall einer vereinbarten Leistungszeit muss mindestens 24 Stunden vor der Leistungszeit durch den Auftraggeber storniert werden. Ist das nicht der Fall, wird die Leistungszeit voll berechnet. Ein Ersatztermin kann nicht angeboten werden.
Bei Ausfall eines Dozenten muss der Auftraggeber sofort nach Bekanntwerden der Verhinderung informiert werden. Weiterhin ist ein Ersatztermin zu vereinbaren.
12. Urheberrecht für die Bereiche Bildung und Soziales
Fotografien und Bandmitschnitte sind nicht gestattet. Eventuell ausgehändigte Skripte und Seminarmaterialien dürfen ohne Genehmigung des ZfK e.V. auf keine Weise vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
Die im Rahmen von VIDEO-HOME-TRAINING aufgenommenen Szenen und Bilder sind Eigentum des ZfK e.V. und werden nur zur Auswertung verwendet und ich an Dritte weitergegeben.
13. Datenschutz für die Bereiche Bildung und Soziales
Die persönlichen Teilnehmerdaten, der Teilnehmer aus dem Bereich Bildung, werden nur intern soweit dies für die Durchführung und Abwicklung des Kurses notwendig ist, gespeichert und nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben. Die Daten der Klienten werden nur mit Genehmigung des Klienten an Behörden oder Träger weitergegeben die unmittelbar mit der Betreuung, Bewilligung oder Bearbeitung von Bescheiden und Verträgen notwendig sind. Die Weiterleitung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage einer Schweigeplichtsentbindung.
14. Haftung für die Bereiche Bildung und Soziales
Das ZfK e.V. haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, bei eigenem vorsätzlich und grob fahrlässigem Handeln. Bei Diebstählen, Sachschäden oder Unfällen während der Leistungserbringung sowie auf dem Hin- und Rückweg zu und von diesem ist die Haftung des ZfK e.V. ausgeschlossen.
15. Umsatzsteuerbefreiung im Bereich Bildung und Soziales
Die Leistungen sind gem. § 4 Abs. 22a UstG von der Umsatzsteuerabführung befreit.
16. Erfüllungsort/ Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Potsdam.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an der Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis vereinbart hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn das ZfK e.V. sie schriftlich informiert.
ZFK e.V. Persiusstr. 1 ; 14469 Potsdam
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) des Zentrums für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin/Brandenburg e.V. (ZfK e.V.) – Bereich Film
Der AGB findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die den Herstellungsprozess von Film- und Videoproduktionen betreffen
Stand: Mai 20151. Der Film
1.1 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Drehbuchs/Storyboards, Layoutfilms und/oder des schriftlich niedergelegten Ergebnisses der letzten Besprechung vor Drehbeginn.
1.2 Das ZFK wird den Film nach dem zugrunde liegenden Drehbuch in einer Qualität herstellen, die dem durch seine Musterrolle (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards seines Betriebes entspricht.
1.3 Das ZFK trägt die ausschließliche Verantwortung für die technische und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.
1.4 Die Verantwortlichkeit für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber, soweit seine Weisungen insoweit befolgt worden sind.
2. Kosten
2.1 Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Erstellung des Negativs sowie einer Positivkopie bzw. MAZ-Master. Er ist für das ZFK verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
2.2 Etwaige Mehrkostenforderungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat das ZFK vorher anzukündigen. Geschieht dieses nicht, können keine Mehrkosten geltend gemacht werden. Möchte das ZFK vom genehmigten Drehbuch abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedürfen diese der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.3 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.
3. Herstellung
3.1 Die Herstellung beginnt mit der schriftlich bestätigten letzten Besprechung vor der Produktion oder, sofern ein solches nicht erfolgt, mit der Annahme des schriftlichen Auftrags.
3.2 Das ZFK gibt dem Auftraggeber bzw. einem Vertreter der verantwortlichen Agentur die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.
3.3 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, dem ZFK im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text-)Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine aufwendige Konvertierung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das ZFK die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
3.4 Hat der Auftraggeber nach der Auftragserteilung, aber vor Beginn der Herstellung Änderungswünsche, ist das ZFK verpflichtet, die Änderungen – notfalls kostenpflichtig – vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, soweit die Änderungen nicht so in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, dass das ZFK die Verantwortung nicht übernehmen kann. Im letzteren Fall ist das ZFK berechtigt, die Änderung abzulehnen. Dem Auftraggeber steht dann ein gesondertes Kündigungsrecht zu. Die bis dahin angefallenen Vorkosten hat er zu erstatten. Änderungswünsche nach Beginn der Herstellung sind nur zu berücksichtigen, wenn eine Einigung über die zusätzlichen Kosten erfolgt, und das ZFK ihnen zustimmt.
3.5 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, ist eine Haftung des ZFK für Betriebsstörungen ausgeschlossen.
3.6 Das ZFK trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder des Missratens des Films bis zur Abnahme. Das ZFK versichert das Negativ bzw. die Aufzeichnung während der Produktion in Höhe der Gesamtproduktionskosten, so dass die unverzügliche Neuherstellung des Werks finanziell gewährleistet ist, falls das Material verloren geht. Das ZFK haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verlust bzw. Beschädigung des an das ZFK zur Bearbeitung übergebenen Materials beschränkt sich die Haftung auf die Ersatzlieferung von Rohfilm bzw. Rohmaterial in der Länge der verloren gegangenen oder beschädigten Teile. Für den Verlust von Daten und Programmen haftet das ZFK insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen vom ZFK.
4. Abnahme
4.1 Das ZFK wird unmittelbar nach Fertigstellung des Films dem Auftraggeber eine Musterkopie zustellen oder diesen in seinen Geschäftsräumen vorführen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, eine Erklärung darüber abzugeben, ob er den Film in der hergestellten Fassung abnimmt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Äußerung des Auftraggebers, gilt der Film als abgenommen.
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4.2 Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch in 14 Tagen nach Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
Beanstandungen, die auf rein künstlerischen Gesichtspunkten im Rahmen der Konzeption beruhen, können lediglich einmalig geltend gemacht werden. Das ZFK ist nicht verpflichtet, nach erfolgter Korrektur weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.
4.3 Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn das ZFK diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Künstlerische Differenzen innerhalb der vereinbarten Konzeption stellen keinen Mangel dar.
4.4 Sofern der Film nach dem genehmigten Drehbuch gefertigt ist und qualitativ den Anforderungen entspricht, und, soweit er vom Drehbuch abweicht, nur Abweichungen enthält, die auf Weisungen des Auftraggebers beruhen oder von diesem genehmigt sind, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (Ausschluss so genannter Geschmacksretouren).
4.5 Im übrigen gelten für etwaige Mängel die gesetzlichen Vorschriften.
5. Lieferfrist
5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Musterkopie wird zwischen dem ZFK und Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt. Das ZFK unterrichtet den Auftraggeber im übrigen über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten.
5.2 Erkennt das ZFK dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, hat der den Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung zu unterrichten.
5.3 Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.), kann der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen war. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 2 Monate, so ist das ZFK berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
5.4 Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die das ZFK trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann ( z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
5.5 Hält das ZFK den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessenen Nachfrist zu setzen, binnen derer das ZFK die Musterkopie abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.
6. Rechtsübertragung
6.1 Das ZFK verpflichtet sich, die Rechte in dem Umfang zu erwerben, wie es zur Verwirklichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Demzufolge überträgt das ZFK dem Auftraggeber die ausschließlichen Nutzungsrechte an und aus dem Film zur Verwertung im vereinbarten Umfang (zeitlich und räumlich), soweit sie dem ZFK selbst zustehen, von den Filmschaffenden nach den bestehenden Tarifverträgen übertragen worden sind oder in anderer Weise von dem Berechtigten im handelsüblichen Rahmen erworben sind.
6.2 Beabsichtigt der Auftraggeber nach Fertigstellung des Films eine Ausdehnung des Nutzungsrechts hinsichtlich einer zeitlichen oder räumlichen Beschränkung, wird das ZFK, soweit dieses möglich ist, dem Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte gegen Zahlung der üblichen oder, sofern eine solche nicht feststellbar ist, einer angemessenen Vergütung abtreten. Die entsprechende Verlängerung oder Ausdehnung der Nutzungsrechte wird das ZFK nur aus wichtigem Grund verweigern.
6.3 Will der Auftraggeber über die vereinbarte Nutzung des Films hinaus Rechte am Film erwerben, muss hierüber mit dem ZFK eine gesonderte Vereinbarung getroffen werden.
6.4 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere das ausschließliche Recht den Film im Fernsehen auszustrahlen und in öffentlichen Einrichtungen vorzuführen sowie Kopien des Films zu verbreiten. Soweit die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte der GEMA oder ähnlichen Organisationen zustehen, werden diese nicht übertragen.
6.5 Der Auftraggeber hat das recht, fremdsprachliche Fassungen des Films herzustellen oder herstellen zu lassen, den Film in fremden Sprachen zu synchronisieren oder zu untertiteln. Hierdurch darf das künstlerische Ansehen der Beteiligten nicht gröblich verletzt werden.
6.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen oder von dem ZFK genehmigten Änderungen durch das ZFK selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen unzumutbar.
6.7 Der Auftraggeber ist befugt, das Nutzungsrecht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzung ganz oder teilweise zu übertragen oder die Rechte durch Dritte ausüben zu lassen.
6.8 Der Übergang der Rechte erfolgt mit Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und Bezahlung der Herstellungskosten. Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von dem ZFK erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Das ZFK kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.
6.9 Das Eigentum an dem Bild- und Tonnegativ sowie an allen für die Herstellung des Films von dem ZFK selbst erstellten Materialen wie Drehbücher, Unterlagen verbleiben beim ZFK. Das ZFK überträgt dem Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der während der Herstellung des Films entstandenen Materialen
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und Unterlagen, insbesondere auch nicht hinsichtlich der während eines etwaigen Castings
entstandenen Aufnahmen.
6.10 Das ZFK steht dafür ein, dass es über die übertragenen Rechte noch nicht anderweitig verfügt hat und
dass diese Rechte nicht gegen Urheberrechte oder sonstige Persönlichkeitsrechte eines Dritten verstoßen. Das ZFK stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Auftraggeber wird dem ZFK unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Andernfalls erlischt der Freistellungsanspruch.
6.11 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf das ZFK – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Die Zahlung der Filmherstellungskosten erfolgt rein netto=brutto. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt folgende Zahlungsregelung:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
und das letzte Drittel bei Abnahme des Masters
7.2 Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten, wie Reisen, Casting und Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
7.3 Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug oder ist ausdrücklich Stundung vereinbart worden, hat der Auftraggeber Zinsen in der Höhe zu übernehmen, wie sie dem ZFK von der Hausbank in Rechnung gestellt werden (einschließlich etwaiger Provisionen und Kreditbearbeitungskosten), mindestens jedoch in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
8. Kopien und Aufbewahrung
8.1 Das ZFK darf sich Kopien des produzierten Films für eigene Werbezwecke (z.B. auf der Webseite) herstellen und diese vorführen, jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.
8.2 Das Original Bild- und Tonnegativ sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden vom ZFK für drei Jahre kostenlos eingelagert. Bei MAZ-Produktionen gilt das entsprechend.
8.3 Nach Ablauf der drei Jahre muss die Agentur oder der Auftraggeber nach Aufforderung durch das ZFK entscheiden, ob das Material weiter – ab dann aber kostenpflichtig – eingelagert oder vernichtet werden soll.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
9.2 Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
9.3 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des ZFK in Potsdam.
Potsdam
ZFK e.V. Persiusstr. 1 ; 14469 Potsdam
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
des Zentrum für Kultur und visuelle Kommunikation der Gehörlosen Berlin / Brandenburg e.V. (ZFK) – Landesdolmetscherzentrale Berlin / Brandenburg (LDZ)1. Geltungsbereich
Die Landesdolmetscherzentrale Berlin Brandenburg – im Folgenden als LDZ bezeichnet – ist eine Vermittlungsstelle zwischen Auftraggebern (AG) wie Behörden, Institutionen, Privatpersonen und Auftragnehmern (AN) freiberuflich tätige GebärdensprachdolmetscherInnen, SchriftdolmetscherInnen und anderen geeigneten KommunikationshelferInnen.
Die AGB sind verbindlich:
– für AG, wenn er die LDZ mit der Vermittlung eines Auftrages beauftragt hat
– für AN mit Annahme eines Auftrages, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich unabdingbar vorgeschrieben ist.
2. Leistungsumfang /Vertragsinhalt
Die LDZ vermittelt Aufträge von AG an geeignete Dolmetscher und andere Kommunikationshilfen. Der Beauftragung kann über die Internetseite http://www.dolmetscherzentrale.com, über Email an ldz@dolmetscherzentrale.com oder telefonisch zustande kommen.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragserteilung.
Auf Wunsch erhält der AG kostenlos einen Kostenvoranschlag.
Verbindliche Angebote sind nur möglich, wenn die/der GebärdensprachdolmetscherIn, die/der SchriftdolmetscherIn oder die/der KommunikationshelferIn namentlich im Vorfeld feststeht.
Aufträge gelten in der Regel erst nach schriftlicher Bestätigung als angenommen. Gleiches gilt für Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen.
Sollte ein Auftrag einen mündlichen Abschluss erfordern, erhält der AG die AGB persönlich oder wird darauf hingewiesen, dass er diese unter der http://www.dolmetscherzentrale.com nachlesen kann und mit Vertragsabschluss anerkennt.
Die LDZ behält sich vor, die Durchführung eines Auftrages zurückzuweisen, wenn strafbare oder gesetzeswidrige Inhalte kommuniziert werden sollen, Inhalte gegen die guten Sitten verstoßen, Inhalte wegen ihrer Komplexität die Qualifikation der zur Verfügung stehenden Fachkräfte übersteigen oder die Auftragsdurchführung wegen anderer Umstände nicht zumutbar ist.
3. Zusatzleistungen
Für Zusatzleistungen, die nicht vereinbart wurden, behält sich die LDZ vor, den Auftrag abzulehnen oder eine Korrektur des Kostenvoranschlages/Angebotes vorzunehmen.
4. Vorbereitungsmaterial
Der AG stellt der LDZ zur fachlichen und terminologischen Vorbereitung möglichst frühzeitig einen vollständigen Satz von Unterlagen (Programm, Tagesordnung, Protokoll, Berichte usw.) in allen Arbeitssprachen der Konferenz zur Verfügung. Anderenfalls unterstützt er die LDZ bei der Kontaktaufnahme mit den entsprechenden Ansprechpartnern/Referenten der zu dolmetschenden Beiträge, damit der AN sich über die zu dolmetschenden Inhalte informieren oder selber Vorbereitungsmaterial beschaffen kann.
5. Honorierung
Die Höhe der Vergütung wird bei Vertragsabschluss vereinbart. Dolmetschertätigkeiten und die Tätigkeiten der anderen geeigneten Kommunikationshelfer werden grundsätzlich nach Honorar berechnet. Bei Verwaltungsverfahren wird das JVEG in Anwendung gebracht. Bei anderen Einsätzen wird das Honorar entsprechend der geltenden länderinternen Regelungen bzw. in Anlehnung an das JVEG vereinbart. Die entsprechenden Honorarsätze werden auf Anfrage übermittelt.

Bei Einsätzen, die kürzer waren als geplant, kommt es zu keiner Kürzung des Honorars.
Einsätze, die über die geplante Einsatzzeit hinausgehen, bedürfen des Einverständnisses von AN und AG. Die Anpassung der Honorierung erfolgt entsprechend des vereinbarten Honorarsatzes.
6. Rücktritt, Stornierung
Der Auftraggeber kann vor Durchführung eines Auftrages jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung dazu muss schriftlich erfolgen.
Für Stornierung und Rücktritt gelten folgende Regelungen A:
bei Absage bis 1 Tag vor Einsatzbeginn werden 100 % der Dolmetsch- und Fahrtzeitkosten in Rechnung gestellt
bei Absage bis 3 Tage vor Einsatzbeginn werden 50 % der Dolmetsch- und Fahrzeitkosten in Rechnung gestellt
Bei Tages- und mehrtägigen Einsätzen gelten zusätzlich folgende Regelungen B :
– bei Absage (ab 4 – 7 Tage)vor Einsatzbeginn, werden für den gesamten Zeitraum die Kosten für Dolmetsch- und Fahrtzeit in Höhe von 25 % in Rechnung gestellt
– Kosten, die nicht kostenlos storniert werden können (Bsp. Übernachtung, Tickets für Bahn, Flug…), werden auf Nachweis zu 100 % in Rechnung gestellt
7. Rechnung / Rechnungslegung / Honorarabrechnung
Die Abrechnung der Dolmetschereinsätze erfolgt zwischen der LDZ und dem AG.
Die Rechnung setzt sich in Anlehnung an das JVEG aus den Kosten für Dolmetsch- und Wartezeit, den Kosten für Fahrzeit, der Wegstreckenentschädigung (je km, Fahrticket), sowie der Umsatzsteuer zusammen. Es sei denn, zwischen LDZ und AG es wurden abweichende Vereinbarungen getroffen. (z.B. Tagespauschale)
Zwischen der LDZ und dem AN erfolgt eine Honorarabrechnung.
Die Rechnung des AN an die LDZ soll innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Einsatzes erfolgen. Ausnahmen gelten bei Urlaub bzw. Krankheit.
Die LDZ sendet die Rechnung innerhalb von 5 Werktagen an den AG.
Die Rechnung ist durch den AG spätestens 14 Tagen nach Eingang zu begleichen. Erfolgt bis dahin kein Zahlungseingang bei der LDZ steht der AG in Verzug.
Die LDZ behält sich vor die entsprechenden Schritte einzuleiten.
Die Honorarauszahlung an den AN erfolgt in der Regel nach Zahlungseingang bzw. innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungslegung der LDZ.
Eine vorzeitige Honorarauszahlung kann auf Antrag durch den AN erfolgen. Die Entscheidung hierzu trifft die Geschäftsführung.
Die LDZ erhält eine Provision von 10% der Dolmetsch- und Fahrzeit für die Vermittlung des Einsatzes, die dem AN mit dem Honorar verrechnet wird.
Die Vermittlungsgebühr an die LDZ bleibt im Falle einer Stornierung unberührt.
Für Einsätze nach dem Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG wird keine Vermittlungsgebühr beansprucht.
8. Umgehung der Vermittlungsprovision
Sollte ein Dolmetschereinsatz für den AN ohne Inanspruchnahme der LDZ zu Folgeeinsätzen führen, ist deren Abrechnung über die LDZ vorzunehmen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Verstoß behält sich die LDZ rechtliche Schritte vor.
9. Urheberschutz
Fotografien und Videomitschnitte in den Veranstaltungen, auf denen der AN festgehalten wird sind nur mit Einverständnis des/der jeweiligen eingesetzten AN gestattet. Eventuell ausgehändigte Skripte und Materialien dürfen ohne Genehmigung der LDZ auf keine Weise vom AN vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden.
10. Haftung
Das ZFK haftet für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, lediglich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bei eigenem, vorsätzlichem und grob fahrlässigem Handeln. Bei Diebstählen, Sachschäden oder Unfällen auf dem Hin- und Rückweg sowie während des Dolmetscheinsatzes ist die Haftung des ZFK e.V. ausgeschlossen.
11. Datenschutz
Alle Mitarbeiter der LDZ sowie die AN sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die AN handeln im Sinne der Berufs– und Ehrenordnung des BGSD und erkennen diese an. Im Falle der Verhinderung verpflichtet sich der AN entsprechenden Ersatz zu finden. Die LDZ kann ggf. zur Unterstützung angefragt werden. Jedoch übernimmt sie keinen Schadensersatz bei Ausfall des Einsatzes.
Die persönlichen Daten der AN, Klienten bzw. AG werden entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen nur intern im ZFK e.V. zu Abrechnungs- und Bearbeitungszwecken gespeichert und verwandt. Eine Weitergabe an unberechtigte Dritte erfolgt nicht.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Der Erfüllungsort ist Potsdam, Land Brandenburg, Bundesrepublik Deutschland.
Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis vereinbart hätten. Gleiches gilt für den Fall der Unvollständigkeit der Bestimmungen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn das ZFK e.V. sie schriftlich formuliert hat.
Potsdam, im August 2015